Von den Verboten des § 10 Abs. 3 und 4 Wiener Naturschutzgesetz bleiben unberührt:
1. | die Aneignung im Sinne des § 1 Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich jener jagdbaren Arten, die nicht ganzjährig geschont sind, | |||||||||
2. | der Verkauf von jagdbaren Arten während der Schonzeit im Sinne der §§ 71 und 72 Wiener Jagdgesetz, | |||||||||
3. | der Zwangsabschuss im Sinne des § 76 Wiener Jagdgesetz, | |||||||||
4. | das Töten von Fischen, die während der Schonzeit gefangen werden und sich in einem Zustand befinden, welcher ein Weiterleben gemäß § 45 Abs. 3 zweiter Satz Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948 in der jeweils geltenden Fassung nicht erwarten lässt, | |||||||||
5. | der Verkauf von fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten während der Schonzeit gemäß § 46 Wiener Fischereigesetz und | |||||||||
6. | Vorkehrungen beim Auftreten ansteckender Krankheiten gemäß § 54 Abs. 2 erster Satz Wiener Fischereigesetz. |
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