§ 6 Wr. NschVO Ausnahmen für jagdbare und fischereiwirtschaftlich wichtige Arten

Wr. NschVO - Wiener Naturschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 Von den Verboten des § 10 Abs. 3 und 4 Wiener Naturschutzgesetz bleiben unberührt:

1.

die Aneignung im Sinne des § 1 Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich jener jagdbaren Arten, die nicht ganzjährig geschont sind,

2.

der Verkauf von jagdbaren Arten während der Schonzeit im Sinne der §§ 71 und 72 Wiener Jagdgesetz,

3.

der Zwangsabschuss im Sinne des § 76 Wiener Jagdgesetz,

4.

das Töten von Fischen, die während der Schonzeit gefangen werden und sich in einem Zustand befinden, welcher ein Weiterleben gemäß § 45 Abs. 3 zweiter Satz Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948 in der jeweils geltenden Fassung nicht erwarten lässt,

5.

der Verkauf von fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten während der Schonzeit gemäß § 46 Wiener Fischereigesetz und

6.

Vorkehrungen beim Auftreten ansteckender Krankheiten gemäß § 54 Abs. 2 erster Satz Wiener Fischereigesetz.

In Kraft seit 06.02.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Wr. NschVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Wr. NschVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Wr. NschVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Wr. NschVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Wr. NschVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Wr. NschVO
§ 7 Wr. NschVO