§ 1 Wr. NschVO I. Ziel der Verordnung

Wr. NschVO - Wiener Naturschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Diese Verordnung dient

1.

dem Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere sowie deren Lebensräume (Habitate) und

2.

der Bezeichnung von Biotoptypen.

(2) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 ff) über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42 ff), im folgenden Fauna-Flora-Habitat - Richtlinie genannt, sowie

2.

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ff) über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in der Fassung 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997, S 9 ff), im folgenden Vogelschutz - Richtlinie genannt.

In Kraft seit 06.02.2011 bis 31.12.9999
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