§ 2 Wr. NschVO Streng geschützte Pflanzenarten

Wr. NschVO - Wiener Naturschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 (1) Die im 1. Abschnitt unter Z 1.1. der Anlage aufgelisteten wild wachsenden Pflanzenarten sind streng geschützt. Für diese Pflanzen gelten die Verbote des § 10 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz.

(2) Die im 1. Abschnitt unter Z 1.1. der Anlage mit einem Zeichen „*“ gekennzeichneten Pflanzenarten werden als „prioritär bedeutend“ eingestuft.

(3) Pflanzen der im Anhang IV lit. b der Fauna-Flora-Habitat - Richtlinie genannten Arten, die nicht in der Anlage zu dieser Verordnung aufgelistet sind, dürfen nicht in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, verwahrt, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden und gelten hinsichtlich dieser Verbote als streng geschützt. Der Schutz der Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile.

In Kraft seit 06.02.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Wr. NschVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Wr. NschVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Wr. NschVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Wr. NschVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Wr. NschVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 Wr. NschVO
§ 3 Wr. NschVO