(1) Die im 1. Abschnitt unter Z 1.1. der Anlage aufgelisteten wild wachsenden Pflanzenarten sind streng geschützt. Für diese Pflanzen gelten die Verbote des § 10 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz.
(2) Die im 1. Abschnitt unter Z 1.1. der Anlage mit einem Zeichen „*“ gekennzeichneten Pflanzenarten werden als „prioritär bedeutend“ eingestuft.
(3) Pflanzen der im Anhang IV lit. b der Fauna-Flora-Habitat - Richtlinie genannten Arten, die nicht in der Anlage zu dieser Verordnung aufgelistet sind, dürfen nicht in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, verwahrt, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden und gelten hinsichtlich dieser Verbote als streng geschützt. Der Schutz der Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile.
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