Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die im 2. Abschnitt unter Z 2.1. der Anlage aufgelisteten wild wachsenden Pflanzenarten sind geschützt. Für diese Pflanzen gelten die Verbote des § 10 Abs. 2 Wiener Naturschutzgesetz.
In Kraft seit 06.02.2011 bis 31.12.9999
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