§ 3 Wr. NschVO Geschützte Pflanzenarten

Wr. NschVO - Wiener Naturschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 Die im 2. Abschnitt unter Z 2.1. der Anlage aufgelisteten wild wachsenden Pflanzenarten sind geschützt. Für diese Pflanzen gelten die Verbote des § 10 Abs. 2 Wiener Naturschutzgesetz.

In Kraft seit 06.02.2011 bis 31.12.9999
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