(1) Die Bestimmungen des § 19 lit. b Z 1 sind für die Dauer der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 oder der an deren Stelle tretenden Vereinbarungen für die von der Vereinbarung erfaßten Krankenanstalten nicht anzuwenden.
(2) Während der Dauer dieser Vereinbarungen (Abs. 1) sind in den Voranschlägen für stationär erbrachte Leistungen an nichtsozialversicherten Bediensteten und sonstigen Angehörigen des Rechtsträgers jene Beträge einzusetzen, die sich aus den voraussichtlichen durchschnittlichen Leistungspunkten je Patient, multipliziert mit dem vorläufigen Euro-Wert, ergeben. Für die an nichtsozialversicherten Bediensteten und sonstigen Angehörigen des Rechtsträgers ambulant erbrachten Leistungen sind die Beträge so zu bestimmen, daß sie jenen Erträgen bzw. Einnahmen entsprechen, die sich bei der Verrechnung dieser Leistungen mit dem Wiener Gesundheitsfonds je Patient und Anstaltsambulatorium bzw. sonstiger Einrichtungen (Röntgen, Laboratorium usw.) jährlich durchschnittlich ergeben würden.
(3) Während der Dauer dieser Vereinbarung (Abs. 1) sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses nach § 20 Abs. 1 und bei der Berechnung des Betriebsabganges nach § 56 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für die am 28. Jänner 1987 noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Abdeckung des Betriebsabganges findet § 19 lit. b Z 2 Anwendung; die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
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