(1) Die §§ 14 Abs. 4a und 22 Abs. 2 sowie die Änderungen der §§ 3 Abs. 3, 10 Abs. 1, 13 Abs. 3, 14 Abs. 4, 17 Abs. 1 lit. e, 33 Abs. 1 und 2, 60a Abs. 1 treten mit 27. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Änderungen der §§ 5a Abs. 1, 10 Abs. 3, 33a Abs. 5 und 7 sowie 40 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 17 Abs. 1 lit. d tritt mit 20. September 2008 in Kraft.
(4) Die §§ 7 Abs. 3a und 3b, 23 Abs. 5 bis 9, 46a Abs. 2a, 46a Abs. 2b sowie die Änderungen der §§ 5a Abs. 3, 7 Abs. 3, 12 Abs. 3, 12 Abs. 5, 13a Abs. 6, 15a Abs. 4 Z 7, 15d, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1, 23 (Überschrift), 46a Abs. 1, 46a Abs. 1a, 46a Abs. 2, 50 Abs. 1 lit. d, 64d und 71 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 23 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bestimmung bereits bestehende Errichtungsbewilligungen nicht anzuwenden, sofern in Bezug auf die betreffenden Krankenanstalten oder einzelnen Abteilungen oder anderen Organisationseinheiten Betriebsbewilligungsverfahren anhängig sind. Hinsichtlich dieser Errichtungsbewilligungen ist § 23 in der bisher geltenden Fassung bis zum Abschluss des Betriebsbewilligungsverfahrens anzuwenden. Hinsichtlich der übrigen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 23 bereits erteilten Errichtungsbewilligungen ist § 23 in der Fassung dieses Landesgesetzes ab 1. Jänner 2010 anzuwenden.
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