§ 64h Wr. KAG Anstaltspflege nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG

Wr. KAG - Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Für die Anstaltspflege von Patienten, denen nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes - HVG Anstaltspflege gewährt wird (Beschädigte), sind den öffentlichen Krankenanstalten die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse von dem hiezu verpflichteten Kostenträger zur Gänze zu ersetzen.

(2) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei Fondskrankenanstalten überdies der Genehmigung durch den Wiener Gesundheitsfonds. Werden solche Übereinkommen von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen, bedürfen sie überdies der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64h Wr. KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64h Wr. KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64h Wr. KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64h Wr. KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64h Wr. KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 64g Wr. KAG
§ 64i Wr. KAG