Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Hinsichtlich der sanitären Aufsicht über Krankenanstalten gelten die Vorschriften §§ 60 bis 62 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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