§ 3 Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 39/2006, in der geltenden Fassung, überschritten wird.

(2) Verboten sind Arbeiten

1.

in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Wiener Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 19/2017, überschritten sind;

2.

mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;

3.

unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.

(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006.

In Kraft seit 08.06.2017 bis 31.12.9999
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