§ 4 Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen

Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu Letzteren zählen insbesondere:

1.

das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;

2.

Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 3 Abs. 1 zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;

3.

Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2001, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;

4.

Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter –10 Grad C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von –10 Grad C bis –25 Grad C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

In Kraft seit 12.07.2011 bis 31.12.9999
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