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(1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 39/2006, in der geltenden Fassung, überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
1. |
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2. | mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4; | |||||||||
3. | unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung. |
(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006.
(1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 39/2006, in der geltenden Fassung, überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
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2. | mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4; | |||||||||
3. | unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung. |
(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006.