(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten, für die nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausnahmsweise erlaubte Verwendungen zulässig sind, sind insbesondere:
1. | Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen; | |||||||||
2. | Motorkettensägen ungeachtet der Nennleistung; erlaubt sind Motorkettensägen nur mit einer Ausstattung mit Antivibrationsgriffen (gemäß ÖNORM EN 608) und bei Verwendung von Antivibrationshandschuhen nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; | |||||||||
3. | Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen; | |||||||||
4. | Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; | |||||||||
5. | Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Brot- und Wurstschneidemaschinen; | |||||||||
6. | Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeugen; | |||||||||
7. | Holzspalter mit nichtrotierenden Spaltwerkzeugen (gemäß ÖNORM EN 609-1); erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; | |||||||||
8. | Pneumatische und elektrische Scheren; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; diese Ausnahmen gelten nur bei Verwendung von Kettenhandschuhen oder einem gleichwertigen Handschutz; | |||||||||
9. | Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; | |||||||||
10. | Bandschleifmaschinen; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen; diese erst nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken; | |||||||||
11. | Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; | |||||||||
12. | Zerkleinerungs-, Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; diese Ausnahme gilt nicht für Zerkleinerungsmaschinen; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Mischmaschinen für Bauarbeiten; | |||||||||
13. | Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Drehmaschinen; | |||||||||
14. | Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen; | |||||||||
15. | Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner stationäre Hebebühnen und Hubtische; | |||||||||
16. | Bolzensetzgeräte; | |||||||||
17. | Schlachtschussapparate und Betäubungszangen; | |||||||||
18. | Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001, fallen; | |||||||||
19. | Führen von Bauaufzügen; | |||||||||
20. | Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände; erlaubt ist die Bedienung von handgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (wie selbstfahrende Rasenmäher, Bodenfräsen, Wurzelballengrabgeräte) nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach 12 Monaten, unter Aufsicht; erlaubt ist ferner das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen; | |||||||||
21. | Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 t, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.) die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet; erlaubt ist ferner die Bedienung von Kippeinrichtungen für Ladegut durch Jugendliche, die über eine kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung verfügen; | |||||||||
22. | Bedienen von Beförderungsanlagen gemäß ÖNORM M 9613; erlaubt mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen), ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, unter Aufsicht; | |||||||||
23. | Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 7 nicht anderes bestimmt; | |||||||||
24. | Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 7 nicht anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr. |
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 15 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
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