§ 8 Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft Auflegen der Bescheide

Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

In Kraft seit 03.03.2018 bis 31.12.9999
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