(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 107 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und Minderjährige im Sinne des § 108 Abs. 6a der Wiener Landarbeitsordnung 1990.
(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.
(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen), die nachweislich absolviert wurde.
(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 74 Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln und hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 77 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) zu treffen.
(7) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(8) Folgende Begriffsbestimmungen der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, gelten auch für diese Verordnung:
1. | betreffend Arbeitsstoffe § 87; | |||||||||
2. | betreffend gefährliche Arbeitsstoffe § 87a; | |||||||||
3. | betreffend persönliche Schutzausrüstung § 88i Abs. 1. |
(1) Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
1. | Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe: | |||||||||
a. | Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3, | |||||||||
b. | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), | |||||||||
c. | Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3), | |||||||||
d. | Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4), | |||||||||
e. | Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5), | |||||||||
f. | Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6), | |||||||||
g. | Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7), | |||||||||
h. | Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2, | |||||||||
i. | Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2, | |||||||||
j. | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10), | |||||||||
k. | Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind, | |||||||||
l. | Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen; | |||||||||
2. | Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist; | |||||||||
3. | Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist; | |||||||||
4. | Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4. |
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 87a Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG, BGBl. I Nr. 131/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015.
(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 87a Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990
1. | Arbeiten unter Verwendung von | |||||||||
a. | entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), | |||||||||
b. | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, | |||||||||
c. | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1, | |||||||||
d. | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12), | |||||||||
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; | ||||||||||
2. | Arbeiten unter Verwendung von | |||||||||
a. | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2, | |||||||||
b. | oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), | |||||||||
c. | entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), | |||||||||
d. | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2, | |||||||||
e. | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B, | |||||||||
f. | pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9), | |||||||||
g. | pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10), | |||||||||
h. | selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), | |||||||||
i. | oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), | |||||||||
j. | oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14), | |||||||||
k. | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B, |
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.
(1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 39/2006, in der geltenden Fassung, überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
1. | in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Wiener Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 19/2017, überschritten sind; | |||||||||
2. | mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4; | |||||||||
3. | unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung. |
(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006.
Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu Letzteren zählen insbesondere:
1. | das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist; | |||||||||
2. | Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 3 Abs. 1 zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist; | |||||||||
3. | Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2001, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
4. | Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter –10 Grad C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von –10 Grad C bis –25 Grad C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten. |
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten, für die nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausnahmsweise erlaubte Verwendungen zulässig sind, sind insbesondere:
1. | Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen; | |||||||||
2. | Motorkettensägen ungeachtet der Nennleistung; erlaubt sind Motorkettensägen nur mit einer Ausstattung mit Antivibrationsgriffen (gemäß ÖNORM EN 608) und bei Verwendung von Antivibrationshandschuhen nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; | |||||||||
3. | Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen; | |||||||||
4. | Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; | |||||||||
5. | Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Brot- und Wurstschneidemaschinen; | |||||||||
6. | Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeugen; | |||||||||
7. | Holzspalter mit nichtrotierenden Spaltwerkzeugen (gemäß ÖNORM EN 609-1); erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; | |||||||||
8. | Pneumatische und elektrische Scheren; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; diese Ausnahmen gelten nur bei Verwendung von Kettenhandschuhen oder einem gleichwertigen Handschutz; | |||||||||
9. | Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; | |||||||||
10. | Bandschleifmaschinen; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen; diese erst nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken; | |||||||||
11. | Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; | |||||||||
12. | Zerkleinerungs-, Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; diese Ausnahme gilt nicht für Zerkleinerungsmaschinen; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Mischmaschinen für Bauarbeiten; | |||||||||
13. | Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Drehmaschinen; | |||||||||
14. | Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen; | |||||||||
15. | Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner stationäre Hebebühnen und Hubtische; | |||||||||
16. | Bolzensetzgeräte; | |||||||||
17. | Schlachtschussapparate und Betäubungszangen; | |||||||||
18. | Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001, fallen; | |||||||||
19. | Führen von Bauaufzügen; | |||||||||
20. | Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände; erlaubt ist die Bedienung von handgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (wie selbstfahrende Rasenmäher, Bodenfräsen, Wurzelballengrabgeräte) nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach 12 Monaten, unter Aufsicht; erlaubt ist ferner das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen; | |||||||||
21. | Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 t, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.) die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet; erlaubt ist ferner die Bedienung von Kippeinrichtungen für Ladegut durch Jugendliche, die über eine kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung verfügen; | |||||||||
22. | Bedienen von Beförderungsanlagen gemäß ÖNORM M 9613; erlaubt mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen), ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, unter Aufsicht; | |||||||||
23. | Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 7 nicht anderes bestimmt; | |||||||||
24. | Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 7 nicht anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr. |
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 15 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
Verboten sind folgende Arbeiten:
1. | Arbeiten auf Bau- und Montagestellen, wie Arbeiten auf Dächern und Mauern über die Hand auf Stockwerksdecken, Montagearbeiten des Stahl- und des konstruktiven Holzbaues, an denen Absturzgefahr besteht, sofern nach der Art der Arbeit keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen und auch nicht getroffen sind; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
2. | Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 m und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 m über der Aufstandsfläche liegt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen; | |||||||||
3. | Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad; | |||||||||
4. | Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste; | |||||||||
5. | Arbeiten auf Gerüsten; ausgenommen auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m unter Aufsicht; | |||||||||
6. | Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt, ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, sofern die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem Nennwert des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
7. | Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen; | |||||||||
8. | Bedienen von Materialbahnen, Materialseilbahnen sowie Feldbahnen und deren Anlagen; | |||||||||
9. | Arbeiten mit forstlichen Seilbringungsanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
10. | das Feilbieten im Umherziehen; | |||||||||
11. | die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen im Freien; erlaubt ab Beginn der Ausbildung bis zu zwei Stunden täglich. |
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen und Auflagen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen und Auflagen abhängig machen.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat vor Bewilligung von Ausnahmen die gesetzliche Interessensvertretung der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder mangels einer solchen, die zuständige Berufsvereinigung zu hören.
Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
(1) Von den in der Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils folgende Ausgabe:
ÖNORM | TITEL | AUSGABE |
M 9613:1983 | Landwirtschaftliche Krane und Windwerke – Bauvorschriften | 1. August 1983 |
EN 608:1994 | Land- und Forstmaschinen – Tragbare Motorsägen – Sicherheit | 1. Dezember 1994 |
EN 609-1:1999 | Land- und Forstmaschinen – Sicherheit von Holzspaltmaschinen – Teil 1: Keilspaltmaschinen | 1. Juli 1999 |
(2) Den in Abs. 1 genannten ÖNORMEN sind gleichwertige technische Normen, die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat in Geltung stehen, gleichzuhalten.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994, S. 12, in der Fassung der Änderung durch Art. 3 der Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014, S. 1; | |||||||||
2. | Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62. |
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 15. Juni 2002 in Kraft getreten.
Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft)
StF.: LGBl. Nr. 26/2002
Änderung
LGBl. Nr. 16/2011, CELEX-Nr. 32006L0025
LGBl. Nr. 19/2017, CELEX-Nrn.: 394L0033 und 32013L0035
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 107a Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 126/2001, wird verordnet: