Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:
1. | Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken. | |||||||||
2. | Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden. | |||||||||
3. | Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden. |
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