(1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990:
1. | Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben. | |||||||||
2. | Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben. |
(2) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. | Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden. | |||||||||
2. | Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die mit der Bedienungsweise vertraut sind. | |||||||||
3. | Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu sichern. | |||||||||
4. | Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind. | |||||||||
5. | Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden. |
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