(1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, nicht gilt, dürfen nur Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der Dienstgeber und Dienstgeberinnen verfügen.
(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23 Abs. 2 erteilt werden.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Dienstgeber dieser Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber und Dienstgeberinnen erforderlich.
(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Dienstgeber und Dienstgeberinnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.
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