(1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:
1. | die Landeskammern, | |||||||||
2. | die Bundeskammer, | |||||||||
3. | die Fachgruppen und | |||||||||
4. | die Fachverbände. | |||||||||
Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation. |
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.
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