§ 64 WKG Dringlichkeitskompetenz

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Ehrenmitglieder

§ 64. Jede Landeskammer kann mit Beschluß(1) Die Präsidien und die Erweiterten Präsidien der VollversammlungKammern, die Spartenpräsidien der Bundeskammer mit Beschluß und der Landeskammer sowie die Fachgruppenausschüsse haben in Angelegenheiten der (des Kammertages, Personen von besonderer Bedeutung für) jeweils größeren Organe(s) bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Wirtschaftslebenzuständige Organ tätig zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung bzw. des Kammertages bestellen. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, den Titel Kammerrat zu führen und können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(2) Die Präsidenten der Landeskammern und der Bundeskammer haben in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der jeweiligen Präsidien gemäß § 23 und § 35 fallen, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden. Das gilt sinngemäß für die Obmänner von Fachgruppen und Fachverbänden und für die Spartenobmänner, wenn sie in Fällen der Dringlichkeit für den Ausschuss (das Spartenpräsidium) tätig werden müssen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Ehrenmitglieder

§ 64. Jede Landeskammer kann mit Beschluß(1) Die Präsidien und die Erweiterten Präsidien der VollversammlungKammern, die Spartenpräsidien der Bundeskammer mit Beschluß und der Landeskammer sowie die Fachgruppenausschüsse haben in Angelegenheiten der (des Kammertages, Personen von besonderer Bedeutung für) jeweils größeren Organe(s) bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Wirtschaftslebenzuständige Organ tätig zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung bzw. des Kammertages bestellen. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, den Titel Kammerrat zu führen und können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(2) Die Präsidenten der Landeskammern und der Bundeskammer haben in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der jeweiligen Präsidien gemäß § 23 und § 35 fallen, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden. Das gilt sinngemäß für die Obmänner von Fachgruppen und Fachverbänden und für die Spartenobmänner, wenn sie in Fällen der Dringlichkeit für den Ausschuss (das Spartenpräsidium) tätig werden müssen.

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