§ 3 WKG Wirtschaftskammerorganisation

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 3, (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:

  1. 1.Ziffer einsdie Landeskammern,
  2. 2.Ziffer 2die Bundeskammer,
  3. 3.Ziffer 3die Fachgruppen und
  4. 4.Ziffer 4die Fachverbände.
  5. (1)Absatz einsFolgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:
    1. 1.Ziffer einsdie Landeskammern,
    2. 2.Ziffer 2die Bundeskammer,
    3. 3.Ziffer 3die Fachgruppen und
    4. 4.Ziffer 4die Fachverbände.
    Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation.
  6. (2)Absatz 2Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.
  1. (2)Absatz 2Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 3, (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:

  1. 1.Ziffer einsdie Landeskammern,
  2. 2.Ziffer 2die Bundeskammer,
  3. 3.Ziffer 3die Fachgruppen und
  4. 4.Ziffer 4die Fachverbände.
  5. (1)Absatz einsFolgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:
    1. 1.Ziffer einsdie Landeskammern,
    2. 2.Ziffer 2die Bundeskammer,
    3. 3.Ziffer 3die Fachgruppen und
    4. 4.Ziffer 4die Fachverbände.
    Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation.
  6. (2)Absatz 2Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.
  1. (2)Absatz 2Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.

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