(1) Als Wegzeitentgelt darf bei einer Überprüfung nach § 1 ein Zuschlag in der Höhe des in der Anlage unter Tarif A Post 10 genannten Entgeltes und bei einer Überprüfung nach § 2 in der Höhe des in der Anlage unter Tarif B Post 9 genannten Entgeltes verrechnet werden, sofern die Überprüfung durch das Überprüfungsorgan nicht gemeinsam mit einem Überprüfungs- oder Reinigungstermin gemäß § 14 Abs. 1 WFPolG 2015 vorgenommen werden kann.
(2) Bei mehreren Heizungs- bzw. Klimaanlagen im selben Gebäude gebührt der Zuschlag nach Abs. 1 nur einmal je Überprüfungstermin.
0 Kommentare zu § 4 WHKÜV 2016