Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsAls Wegzeitentgelt darf bei einer Überprüfung nach § 1 ein Zuschlag in der Höhe des in der Anlage unter Tarif A Post 10 genannten Entgeltes und bei einer Überprüfung nach § 2 in der Höhe des in der Anlage unter Tarif B Post 9 genannten Entgeltes verrechnet werden, sofern die Überprüfung durch das Überprüfungsorgan nicht gemeinsam mit einem Überprüfungs- oder Reinigungstermin gemäß § 14 Abs. 1 WFPolG 2015 vorgenommen werden kann.Als Wegzeitentgelt darf bei einer Überprüfung nach Paragraph eins, ein Zuschlag in der Höhe des in der Anlage unter Tarif A Post 10 genannten Entgeltes und bei einer Überprüfung nach Paragraph 2, in der Höhe des in der Anlage unter Tarif B Post 9 genannten Entgeltes verrechnet werden, sofern die Überprüfung durch das Überprüfungsorgan nicht gemeinsam mit einem Überprüfungs- oder Reinigungstermin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WFPolG 2015 vorgenommen werden kann.
(2)Absatz 2Bei mehreren Heizungs- bzw. Klimaanlagen im selben Gebäude gebührt der Zuschlag nach Abs. 1 nur einmal je Überprüfungstermin.Bei mehreren Heizungs- bzw. Klimaanlagen im selben Gebäude gebührt der Zuschlag nach Absatz eins, nur einmal je Überprüfungstermin.
In Kraft seit 05.07.2016 bis 31.12.9999
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