Für die Überprüfung von Heizungsanlagen gemäß §§ 22 bis 24 WHeizKG 2015 darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif A Post 1 bis 9 genannte Entgelt verrechnet werden.
Für die Überprüfung von Klimaanlagen gemäß § 30 WHeizKG 2015 darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif B Post 1 bis 8 genannte Entgelt verrechnet werden.
Für Überprüfungen nach den §§ 1 oder 2 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in den Nachtstunden (ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages) darf ein Zuschlag von 100 % verrechnet werden.
(1) Als Wegzeitentgelt darf bei einer Überprüfung nach § 1 ein Zuschlag in der Höhe des in der Anlage unter Tarif A Post 10 genannten Entgeltes und bei einer Überprüfung nach § 2 in der Höhe des in der Anlage unter Tarif B Post 9 genannten Entgeltes verrechnet werden, sofern die Überprüfung durch das Überprüfungsorgan nicht gemeinsam mit einem Überprüfungs- oder Reinigungstermin gemäß § 14 Abs. 1 WFPolG 2015 vorgenommen werden kann.
(2) Bei mehreren Heizungs- bzw. Klimaanlagen im selben Gebäude gebührt der Zuschlag nach Abs. 1 nur einmal je Überprüfungstermin.
Die Entgelte nach den Tarifen A und B erhöhen bzw. vermindern sich im Ausmaß der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index jeweils zum Stichtag 30. Juni, wobei die Änderung mindestens 3 % (Schwellenwert) betragen muss. Die erste Valorisierung erfolgt frühestens zum Stichtag 30. Juni 2017. Die Beträge sind jeweils auf 10 Cent aufzurunden. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Feuerstätten und Klimaanlagen festgesetzt wird (Überprüfungsentgeltverordnung), LGBl. für Wien Nr. 4/1989 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 32/2009, außer Kraft.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen festgesetzt wird (Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016 – WHKÜV 2016)
StF: LGBl. Nr. 28/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Z 1 Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHKG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, wird verordnet: