Gesamte Rechtsvorschrift WHKÜV 2016

Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016

WHKÜV 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 26.12.2024

§ 1 WHKÜV 2016


Paragraph eins,

Für die Überprüfung von Heizungsanlagen gemäß §§ 22 bis 24 WHeizKG 2015 darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif A Post 1 bis 9 genannte Entgelt verrechnet werden. Für die Überprüfung von Heizungsanlagen gemäß Paragraphen 22 bis 24 WHeizKG 2015 darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif A Post 1 bis 9 genannte Entgelt verrechnet werden.

§ 2 WHKÜV 2016


Paragraph 2,

Für die Überprüfung von Klimaanlagen gemäß § 30 WHeizKG 2015 darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif B Post 1 bis 8 genannte Entgelt verrechnet werden. Für die Überprüfung von Klimaanlagen gemäß Paragraph 30, WHeizKG 2015 darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif B Post 1 bis 8 genannte Entgelt verrechnet werden.

§ 3 WHKÜV 2016


Paragraph 3,

Für Überprüfungen nach den §§ 1 oder 2 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in den Nachtstunden (ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages) darf ein Zuschlag von 100 % verrechnet werden. Für Überprüfungen nach den Paragraphen eins, oder 2 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in den Nachtstunden (ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages) darf ein Zuschlag von 100 % verrechnet werden.

§ 4 WHKÜV 2016


  1. (1)Absatz einsAls Wegzeitentgelt darf bei einer Überprüfung nach § 1 ein Zuschlag in der Höhe des in der Anlage unter Tarif A Post 10 genannten Entgeltes und bei einer Überprüfung nach § 2 in der Höhe des in der Anlage unter Tarif B Post 9 genannten Entgeltes verrechnet werden, sofern die Überprüfung durch das Überprüfungsorgan nicht gemeinsam mit einem Überprüfungs- oder Reinigungstermin gemäß § 14 Abs. 1 WFPolG 2015 vorgenommen werden kann.Als Wegzeitentgelt darf bei einer Überprüfung nach Paragraph eins, ein Zuschlag in der Höhe des in der Anlage unter Tarif A Post 10 genannten Entgeltes und bei einer Überprüfung nach Paragraph 2, in der Höhe des in der Anlage unter Tarif B Post 9 genannten Entgeltes verrechnet werden, sofern die Überprüfung durch das Überprüfungsorgan nicht gemeinsam mit einem Überprüfungs- oder Reinigungstermin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WFPolG 2015 vorgenommen werden kann.
  2. (2)Absatz 2Bei mehreren Heizungs- bzw. Klimaanlagen im selben Gebäude gebührt der Zuschlag nach Abs. 1 nur einmal je Überprüfungstermin.Bei mehreren Heizungs- bzw. Klimaanlagen im selben Gebäude gebührt der Zuschlag nach Absatz eins, nur einmal je Überprüfungstermin.

§ 5 WHKÜV 2016


Paragraph 5,

Die Entgelte nach den Tarifen A und B erhöhen bzw. vermindern sich im Ausmaß der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index jeweils zum Stichtag 30. Juni, wobei die Änderung mindestens 3 % (Schwellenwert) betragen muss. Die erste Valorisierung erfolgt frühestens zum Stichtag 30. Juni 2017. Die Beträge sind jeweils auf 10 Cent aufzurunden. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

§ 6 WHKÜV 2016


Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Feuerstätten und Klimaanlagen festgesetzt wird (Überprüfungsentgeltverordnung), LGBl. für Wien Nr. 4/1989 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 32/2009, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 WHKÜV 2016


  1. Anl. 1 heute
  2. Anl. 1 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2024
  3. Anl. 1 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/2023
  4. Anl. 1 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2022

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