Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für die Überprüfung von Klimaanlagen gemäß § 30 WHeizKG 2015 darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif B Post 1 bis 8 genannte Entgelt verrechnet werden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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