Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsÜber die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Baulichkeit gelegen ist:
1.Ziffer einsDurchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§§ 14a bis 14c);Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (Paragraphen 14 a bis 14c);
2.Ziffer 2Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung (§ 7 Mietrechtsgesetz);Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung (Paragraph 7, Mietrechtsgesetz);
2a.Ziffer 2 aFestsetzung des Preises (§§ 15b und 15c);Festsetzung des Preises (Paragraphen 15 b und 15c);
3.Ziffer 3Duldung von Eingriffen in das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung (§ 8 Abs. 2 und 3 Mietrechtsgesetz);Duldung von Eingriffen in das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Mietrechtsgesetz);
4.Ziffer 4Veränderung (Verbesserung) der zum entgeltlichen Gebrauch überlassenen Wohnung oder des Geschäftsraumes (§ 9 Mietrechtsgesetz) sowie Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung (§ 20 Abs. 5);Veränderung (Verbesserung) der zum entgeltlichen Gebrauch überlassenen Wohnung oder des Geschäftsraumes (Paragraph 9, Mietrechtsgesetz) sowie Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung (Paragraph 20, Absatz 5,);
6.Ziffer 6Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises (§ 15) und Entgelts (§ 13 Abs. 4 bis 6 und § 14);Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises (Paragraph 15,) und Entgelts (Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 14,);
6a.Ziffer 6 aGeltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises (§ 15a und § 15d);Geltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises (Paragraph 15 a und Paragraph 15 d,);
6b.Ziffer 6 bFestsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (§ 16 Abs. 4 und 5);Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (Paragraph 16, Absatz 4 und 5);
6c.Ziffer 6 cGeltendmachung der offenkundigen Unangemessenheit von Zinssatzvereinbarungen (§ 14 Abs. 1 Z 2);Geltendmachung der offenkundigen Unangemessenheit von Zinssatzvereinbarungen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,);
7.Ziffer 7Verteilung der Kosten für den Betrieb (§ 14 Abs. 1 und § 16);Verteilung der Kosten für den Betrieb (Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 16,);
8.Ziffer 8Erhöhungen nach § 14 Abs. 2 bis 4 und § 14c;Erhöhungen nach Paragraph 14, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 14 c, ;,
9.Ziffer 9Legung der Abrechnungen (§§ 19 bis 19c);Legung der Abrechnungen (Paragraphen 19 bis 19c);
10.Ziffer 10Anteil an den Betriebskosten und laufenden Abgaben, Anteil an den Auslagen für die Verwaltung, Anteil an den angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung, Anteil an den besonderen Aufwendungen (§ 14 Abs. 1 und § 16; §§ 21, 23 und 24 Mietrechtsgesetz);Anteil an den Betriebskosten und laufenden Abgaben, Anteil an den Auslagen für die Verwaltung, Anteil an den angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung, Anteil an den besonderen Aufwendungen (Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 16 ;, Paragraphen 21,, 23 und 24 Mietrechtsgesetz);
11.Ziffer 11Richtigkeit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages und Rückzahlung (§ 14d);Richtigkeit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages und Rückzahlung (Paragraph 14 d,);
11a.Ziffer 11 aFeststellung des Deckungsbetrages (§ 14 Abs. 3a);Feststellung des Deckungsbetrages (Paragraph 14, Absatz 3 a,);
12.Ziffer 12Höhe des nach § 17 zurückzuzahlenden Betrages;Höhe des nach Paragraph 17, zurückzuzahlenden Betrages;
12a.Ziffer 12 aFeststellung des nach den §§ 15g Abs. 4 und 15i Abs. 4 zulässigerweise begehrten oder geleisteten Betrages;Feststellung des nach den Paragraphen 15 g, Absatz 4 und 15i Absatz 4, zulässigerweise begehrten oder geleisteten Betrages;
13.Ziffer 13Rückzahlung von Leistungen und Entgelten - ausgenommen Beträge nach § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 9 Z 2 oder § 17 - die auf ungültigen und verbotenen Vereinbarungen im Sinne des § 27 des Mietrechtsgesetzes beruhen.Rückzahlung von Leistungen und Entgelten - ausgenommen Beträge nach Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 9, Ziffer 2, oder Paragraph 17, - die auf ungültigen und verbotenen Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 27, des Mietrechtsgesetzes beruhen.
13a.Ziffer 13 aLegung der Endabrechnung über die Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3).Legung der Endabrechnung über die Herstellungskosten (Paragraph 18, Absatz 3,).
14.Ziffer 14Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages (§ 16b Mietrechtsgesetz)Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages (Paragraph 16 b, Mietrechtsgesetz)
(2)Absatz 2Bei Anträgen nach Abs. 1 Z 6 und 6a, womit Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten oder gegen die Höhe des Fixpreises geltend gemacht werden, gilt § 18 Abs. 3. Bei einem Antrag nach Abs. 1 Z 6, womit die Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises mit der Behauptung begehrt wird, die Berechnung verstoße gegen § 13, weil die Baukostenverrechnung nicht vollständig oder nicht richtig sei oder Leistungen enthalte, die nicht oder nicht vollständig erbracht worden seien, gilt folgendes:Bei Anträgen nach Absatz eins, Ziffer 6 und 6a, womit Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten oder gegen die Höhe des Fixpreises geltend gemacht werden, gilt Paragraph 18, Absatz 3, Bei einem Antrag nach Absatz eins, Ziffer 6,, womit die Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises mit der Behauptung begehrt wird, die Berechnung verstoße gegen Paragraph 13,, weil die Baukostenverrechnung nicht vollständig oder nicht richtig sei oder Leistungen enthalte, die nicht oder nicht vollständig erbracht worden seien, gilt folgendes:
1.Ziffer einsder belangten Bauvereinigung ist die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten aufzutragen; der Vorlage ist ein Verzeichnis aller Vertragspartner im Sinne des § 13 Abs. 1 der Bauvereinigung in diesem Zeitpunkt anzuschließen;der belangten Bauvereinigung ist die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten aufzutragen; der Vorlage ist ein Verzeichnis aller Vertragspartner im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, der Bauvereinigung in diesem Zeitpunkt anzuschließen;
2.Ziffer 2nach Vorlage der Unterlagen nach Z 1 ist dem Antragsteller aufzutragen, binnen sechs Monaten die behaupteten Berechnungsfehler kurz und vollständig anzugeben; gleichzeitig ist den von der Bauvereinigung genannten sowie dem Gericht sonst bekanntgewordenen übrigen Vertragspartnern im Sinne des § 13 Abs. 1 mitzuteilen, daß sie berechtigt sind, in gleicher Weise behauptete Berechnungsfehler binnen sechs Monaten anzugeben;nach Vorlage der Unterlagen nach Ziffer eins, ist dem Antragsteller aufzutragen, binnen sechs Monaten die behaupteten Berechnungsfehler kurz und vollständig anzugeben; gleichzeitig ist den von der Bauvereinigung genannten sowie dem Gericht sonst bekanntgewordenen übrigen Vertragspartnern im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, mitzuteilen, daß sie berechtigt sind, in gleicher Weise behauptete Berechnungsfehler binnen sechs Monaten anzugeben;
3.Ziffer 3sodann hat das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch gesondert anfechtbaren Beschluß die Tatsachen, über welche auf Grund der Einwendungen nach Z 2 Beweis zu erheben ist, genau zu bezeichnen;sodann hat das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch gesondert anfechtbaren Beschluß die Tatsachen, über welche auf Grund der Einwendungen nach Ziffer 2, Beweis zu erheben ist, genau zu bezeichnen;
4.Ziffer 4nach Rechtskraft des Beschlusses nach Z 3 ist ein zur Deckung der zur Durchführung eines Sachverständigenbeweises erforderlicher Kostenvorschuß zur Hälfte der Bauvereinigung und zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen, die Einwendungen nach Z 2 erhoben haben.nach Rechtskraft des Beschlusses nach Ziffer 3, ist ein zur Deckung der zur Durchführung eines Sachverständigenbeweises erforderlicher Kostenvorschuß zur Hälfte der Bauvereinigung und zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen, die Einwendungen nach Ziffer 2, erhoben haben.
(2a)Absatz 2 aIm Falle einer Baukostenverrechnung über einen Generalunternehmer kann die Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises mit der Behauptung begehrt werden, die Berechnung verstoße gegen § 13, weil die Baukostenverrechnung Leistungen enthalte, die nicht oder nicht vollständig erbracht worden seien. Abs. 2 Z 1 bis 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dassIm Falle einer Baukostenverrechnung über einen Generalunternehmer kann die Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises mit der Behauptung begehrt werden, die Berechnung verstoße gegen Paragraph 13,, weil die Baukostenverrechnung Leistungen enthalte, die nicht oder nicht vollständig erbracht worden seien. Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsneben der Vorlage der Endabrechnung der gesamten Baukosten das dem Generalunternehmervertrag zugrunde liegende Leistungsverzeichnis anzuschließen ist und
2.Ziffer 2nach Vorlage der Unterlagen nach Z 1 dem Antragsteller aufzutragen ist, binnen sechs Monaten die behauptete Minderleistung kurz und vollständig anzugeben.nach Vorlage der Unterlagen nach Ziffer eins, dem Antragsteller aufzutragen ist, binnen sechs Monaten die behauptete Minderleistung kurz und vollständig anzugeben.
(3)Absatz 3Gilt der Verteilungsschlüssel für die Kosten für den Betrieb (§ 14 Abs. 1 und § 16) gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz WEG 2002 auch für die Miteigentümer der Liegenschaft, so stehen jedem dieser Miteigentümer in den im Abs. 1 Z 7 angeführten Angelegenheiten die in Abs. 4 und 5 eingeräumten Rechte und Pflichten in gleicher Weise wie einem Mieter oder Nutzungsberechtigten zu.Gilt der Verteilungsschlüssel für die Kosten für den Betrieb (Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 16,) gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WEG 2002 auch für die Miteigentümer der Liegenschaft, so stehen jedem dieser Miteigentümer in den im Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Angelegenheiten die in Absatz 4 und 5 eingeräumten Rechte und Pflichten in gleicher Weise wie einem Mieter oder Nutzungsberechtigten zu.
(4)Absatz 4Im Übrigen gelten in den in Abs. 1 angeführten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Z 1, 6, 8 bis 17, 19 und 20 und Abs. 4 sowie in den §§ 38 bis 40 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:Im Übrigen gelten in den in Absatz eins, angeführten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer eins,, 6, 8 bis 17, 19 und 20 und Absatz 4, sowie in den Paragraphen 38 bis 40 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:
1.Ziffer einsIn einem Verfahren, das von einem oder mehreren Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit gegen die Bauvereinigung eingeleitet wird, ist der verfahrenseinleitende Antrag auch jenen anderen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten zuzustellen, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung darüber unmittelbar berührt werden könnten; diesen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wofür es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Sachvorbringen erstatten können.
2.Ziffer 2In einem Verfahren, das von der Bauvereinigung gegen Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer Baulichkeit eingeleitet wird, kommt Parteistellung auch jenen anderen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit zu, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden könnten.
3.Ziffer 3Die Zustellung an die anderen, in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit nach Z 1 kann durch Anschlag an einer für alle Hausbewohner deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) vorgenommen werden. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags gilt mit Ablauf dieser Frist als vollzogen, spätere Zustellungen hingegen schon mit dem Anschlag. Die Gültigkeit der Zustellung wird dadurch, dass der Anschlag noch vor Ablauf dieser Frist abgerissen oder beschädigt wurde, nicht berührt.Die Zustellung an die anderen, in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit nach Ziffer eins, kann durch Anschlag an einer für alle Hausbewohner deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) vorgenommen werden. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags gilt mit Ablauf dieser Frist als vollzogen, spätere Zustellungen hingegen schon mit dem Anschlag. Die Gültigkeit der Zustellung wird dadurch, dass der Anschlag noch vor Ablauf dieser Frist abgerissen oder beschädigt wurde, nicht berührt.
4.Ziffer 4Kommt in einem Verfahren nach Z 2 mehr als sechs Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten Parteistellung zu, so kann die Zustellung an diese Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch Anschlag nach Z 3 und damit verbundene individuelle Zustellung an einen dieser Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden.Kommt in einem Verfahren nach Ziffer 2, mehr als sechs Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten Parteistellung zu, so kann die Zustellung an diese Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch Anschlag nach Ziffer 3 und damit verbundene individuelle Zustellung an einen dieser Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden.
5.Ziffer 5Zustellungen an die Bauvereinigung können auch zu Handen der von der Bauvereinigung zur Verwaltung der Liegenschaft bestellten gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vorgenommen werden.
6.Ziffer 6In den in Z 1 angeführten Verfahren erstreckt sich die Rechtskraft von antragsstattgebenden Sachbeschlüssen über Feststellungsbegehren auf alle Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten, denen der verfahrenseinleitende Antrag nach Z 1 zugestellt wurde.In den in Ziffer eins, angeführten Verfahren erstreckt sich die Rechtskraft von antragsstattgebenden Sachbeschlüssen über Feststellungsbegehren auf alle Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten, denen der verfahrenseinleitende Antrag nach Ziffer eins, zugestellt wurde.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2006)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,)
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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