Begründung: Das Erstgericht hat in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG der Antragsgegnerin im Sinn des § 22 Abs 2 Z 1 WGG mit einer als „Teil-Sachbeschluss" bezeichneten Entscheidung aufgetragen, binnen drei Monaten eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Endabrechnung über die gesamten Baukosten unter Anschluss sämtlicher bezughabender Rechnungen und Belege vorzulegen. Das Erstgericht hat in einem Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG der Antragsgegnerin im ... mehr lesen...
Begründung: In einem über Antrag der Antragsteller eingeleiteten Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG trug das Erstgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2002 der Antragsgegnerin gemäß § 22 Abs 2 Z 1 WGG die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten unter Anschluss sämtlicher Rechnungen der Subunternehmer auf, welche seitens der Firma H***** zur Durchführung des Bauprojekts ***** herangezogen wurden. Dies unter Setzung einer Frist von vier Wochen und Androhung einer Beugestra... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §22 Abs3
Rechtssatz: Durch die Befristung der Möglichkeit, eine Überprüfung durch den Außerstreitrichter in dem besonderen Verfahren nach § 22 WGG zu erreichen, wird in materielle Ansprüche der Beteiligten nicht eingegriffen. Entscheidungstexte 5 Ob 78/85 Entscheidungstext OGH 01.10.1985 5 Ob 78/85 Veröff: MietSlg XXXVII/39 ... mehr lesen...