Begründung: Das Erstgericht wies mehrere auf § 30 Abs 1 WEG 2002 gestützte Anträge des Antragstellers (Wohnungseigentümer), der Antragsgegnerin (Verwalterin) näher bezeichnete Aufträge zu erteilen, (ohne Beweisaufnahme) ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 10.000 EUR übersteigt und - über Zulassungsvorstellung des Antragstellers - dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. ... mehr lesen...