§ 7 WFfG Strafbestimmungen

Wiener Frühförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2019 bis 31.12.9999

Die Nichterfüllung der in § 3 festgelegten Besuchspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220440 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 09.05.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 09.05.2019

Die Nichterfüllung der in § 3 festgelegten Besuchspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220440 Euro zu bestrafen.

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