Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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