Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten. Für die in Paragraph 52, Absatz eins, genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 Litera c, Ziffer 6, GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.
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