Für das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers gelten insbesondere folgende Regelungen der übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes nicht:
1.Ziffer einsdie Bestimmung des § 4 über die Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis,die Bestimmung des Paragraph 4, über die Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis,
2.Ziffer 2die Regelungen des 4. Abschnitts über die Eigentümerpartnerschaft,
3.Ziffer 3die Regelungen des 6. Abschnitts über die Eigentümergemeinschaft, den Verwalter und das Vorzugspfandrecht,
4.Ziffer 4die Regelungen des 7. Abschnitts über die Verwaltung der Liegenschaft,
5.Ziffer 5die Bestimmung des § 36 über die Ausschließung von Wohnungseigentümern,die Bestimmung des Paragraph 36, über die Ausschließung von Wohnungseigentümern,
6.Ziffer 6die Bestimmung des § 52 über das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren mit Ausnahme der Regelungen über die Nutzwertfestsetzung.die Bestimmung des Paragraph 52, über das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren mit Ausnahme der Regelungen über die Nutzwertfestsetzung.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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