Für das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers gelten insbesondere folgende Regelungen der übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes nicht:
1. | die Bestimmung des § 4 über die Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis, | |||||||||
2. | die Regelungen des 4. Abschnitts über die Eigentümerpartnerschaft, | |||||||||
3. | die Regelungen des 6. Abschnitts über die Eigentümergemeinschaft, den Verwalter und das Vorzugspfandrecht, | |||||||||
4. | die Regelungen des 7. Abschnitts über die Verwaltung der Liegenschaft, | |||||||||
5. | die Bestimmung des § 36 über die Ausschließung von Wohnungseigentümern, | |||||||||
6. | die Bestimmung des § 52 über das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren mit Ausnahme der Regelungen über die Nutzwertfestsetzung. |
0 Kommentare zu § 48 WEG 2002