§ 50 WEG 2002 Rechte von Miteigentumsbewerbern

WEG 2002 - Wohnungseigentumsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 50.Paragraph 50,

Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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