Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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