Die §§ 12 Abs. 3 und 14 Abs. 3, 5 und 7 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 17. August 2015 in Kraft. Die §§ 12 Abs. 3 und 14 Abs. 7 sind anzuwenden, wenn der Wohnungseigentümer bzw. der Partner an oder nach diesem Tag gestorben ist. Die Paragraphen 12, Absatz 3, und 14 Absatz 3,, 5 und 7 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, treten mit 17. August 2015 in Kraft. Die Paragraphen 12, Absatz 3 und 14 Absatz 7, sind anzuwenden, wenn der Wohnungseigentümer bzw. der Partner an oder nach diesem Tag gestorben ist.
0 Kommentare zu § 58d WEG 2002