(1) Über die Dauer des vorläufigen Wohnungseigentums hinausreichende Festlegungen des Alleineigentümers der Liegenschaft - auf welche Weise immer sie getroffen werden - über die folgenden Angelegenheiten sind unwirksam, dies insbesondere mit der Rechtsfolge, dass Miteigentumsbewerber und spätere Wohnungseigentümer daran nicht gebunden sind:
1. | Benützungsregelung (§ 17), | |||||||||
2. | Gemeinschaftsordnung (§ 26), | |||||||||
3. | Höhe der Rücklage (§ 31), | |||||||||
4. | Versicherung der Liegenschaft (§ 28 Abs. 1 Z 4), | |||||||||
5. | Hausordnung (§ 28 Abs. 1 Z 7), | |||||||||
6. | Vermietung der allgemeinen Teile der Liegenschaft (§ 28 Abs. 1 Z 8 und 9), | |||||||||
7. | Bestellung eines Verwalters und Inhalt des Verwaltungsvertrags (§§ 19, 20, § 28 Abs. 1 Z 5), | |||||||||
8. | Aufnahme von Darlehen zur Erhaltung der Liegenschaft (§ 28 Abs. 1 Z 3), | |||||||||
9. | abweichende Aufteilungsschlüssel, abweichende Abrechnungseinheiten und abweichende Abstimmungseinheiten (§ 32 Abs. 2), | |||||||||
10. | verbrauchsabhängige Abrechnung (§ 32 Abs. 3), | |||||||||
11. | benützungsabhängige Einhebung der Energiekosten für Gemeinschaftsanlagen (§ 32 Abs. 4), | |||||||||
12. | Verteilung der Erträgnisse (§ 33), | |||||||||
13. | Rechnungslegung (§ 34), | |||||||||
14. | abweichende Abrechnungsperioden (§ 34 Abs. 2), | |||||||||
15. | Vorgangsweise bei Überschüssen und Fehlbeträgen aus der Abrechnung (§ 34 Abs. 4). |
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Festlegungen einer Eigentümergemeinschaft, die nur aus dem Wohnungseigentumsorganisator und einer mit diesem durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundenen Person besteht.
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