Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsÜber die Dauer des vorläufigen Wohnungseigentums hinausreichende Festlegungen des Alleineigentümers der Liegenschaft - auf welche Weise immer sie getroffen werden - über die folgenden Angelegenheiten sind unwirksam, dies insbesondere mit der Rechtsfolge, dass Miteigentumsbewerber und spätere Wohnungseigentümer daran nicht gebunden sind:
6.Ziffer 6Vermietung der allgemeinen Teile der Liegenschaft (§ 28 Abs. 1 Z 8 und 9),Vermietung der allgemeinen Teile der Liegenschaft (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 8 und 9),
7.Ziffer 7Bestellung eines Verwalters und Inhalt des Verwaltungsvertrags (§§ 19, 20, § 28 Abs. 1 Z 5),Bestellung eines Verwalters und Inhalt des Verwaltungsvertrags (Paragraphen 19,, 20, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5,),
8.Ziffer 8Aufnahme von Darlehen zur Erhaltung der Liegenschaft (§ 28 Abs. 1 Z 3),Aufnahme von Darlehen zur Erhaltung der Liegenschaft (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3,),
11.Ziffer 11benützungsabhängige Einhebung der Energiekosten für Gemeinschaftsanlagen (§ 32 Abs. 4),benützungsabhängige Einhebung der Energiekosten für Gemeinschaftsanlagen (Paragraph 32, Absatz 4,),
12.Ziffer 12Verteilung der Erträgnisse (§ 33),Verteilung der Erträgnisse (Paragraph 33,),
15.Ziffer 15Vorgangsweise bei Überschüssen und Fehlbeträgen aus der Abrechnung (§ 34 Abs. 4).Vorgangsweise bei Überschüssen und Fehlbeträgen aus der Abrechnung (Paragraph 34, Absatz 4,).
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt entsprechend für Festlegungen einer Eigentümergemeinschaft, die nur aus dem Wohnungseigentumsorganisator und einer mit diesem durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundenen Person besteht.Absatz eins, gilt entsprechend für Festlegungen einer Eigentümergemeinschaft, die nur aus dem Wohnungseigentumsorganisator und einer mit diesem durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundenen Person besteht.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 49 WEG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 WEG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49 WEG 2002