§ 16a WaffG

Waffengesetz 1996

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2015 bis 31.12.9999

SchusswaffenMit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sindder Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

Stand vor dem 30.04.2015

In Kraft vom 01.10.2012 bis 30.04.2015

SchusswaffenMit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sindder Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

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