§ 25 W-WG Verbotene Wetten

Wiener Wettengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Verboten ist die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer

1.

ohne Bewilligung gemäß § 6mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.

mit Personenauf Ereignisse, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendetdie Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben;

3. auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben;

43.

auf Ereignisse, durch die Menschen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion sowie Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung herabgesetzt werden oder

54.

während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.

(2) Wetten auf Hunderennen und Wetten im Zusammenhang mit sport-ähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden, sind nicht als Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zu qualifizieren und somit unzulässig.

Stand vor dem 06.07.2018

In Kraft vom 14.05.2016 bis 06.07.2018

(1) Verboten ist die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer

1.

ohne Bewilligung gemäß § 6mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.

mit Personenauf Ereignisse, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendetdie Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben;

3. auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben;

43.

auf Ereignisse, durch die Menschen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion sowie Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung herabgesetzt werden oder

54.

während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.

(2) Wetten auf Hunderennen und Wetten im Zusammenhang mit sport-ähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden, sind nicht als Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zu qualifizieren und somit unzulässig.

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