Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | eine Sportstätte zur Gänze oder teilweise ohne Bewilligung des Magistrates aufläßt oder | |||||||||
2. | wer einem Auftrag zur Wiederherstellung einer ohne Bewilligung des Magistrates gänzlich oder teilweise aufgelassenen Sportstätte nicht innerhalb der ihm gestellten Frist nachkommt | |||||||||
und ist vom Magistrat mit Geld bis zu 7 000 Euro zu bestrafen. |
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