§ 7 W-SSG

W-SSG - Wiener Sportstättenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine Sportstätte zur Gänze oder teilweise ohne Bewilligung des Magistrates aufläßt oder

2.

wer einem Auftrag zur Wiederherstellung einer ohne Bewilligung des Magistrates gänzlich oder teilweise aufgelassenen Sportstätte nicht innerhalb der ihm gestellten Frist nachkommt

und ist vom Magistrat mit Geld bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 23.10.2010 bis 31.12.9999
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