(1) Dieses Gesetz findet auf alle Sportstätten im Gebiet der Stadt Wien Anwendung. Ausgenommen hievon sind Sportstätten, die
1. | nur der persönlichen Sportausübung des Verfügungsberechtigten, seiner Familienangehörigen einschließlich seines eingetragenen Partners oder der Gäste dienen; | |||||||||
2. | zu den Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnhausanlage gehören; | |||||||||
3. | überwiegend dem Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen im Sinne der schulrechtlichen Vorschriften dienen; | |||||||||
4. | ausschließlich für die Ausbildung von Angehörigen des Bundesheeres oder eines Wachkörpers bestimmt sind; | |||||||||
5. | als Gewerbebetrieb geführt werden oder im Rahmen eines Unternehmens vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden (Betriebssportanlagen). |
(2) Wird eine bestehende nicht als Gewerbebetrieb geführte Sportstätte in eine als Gewerbebetrieb geführte Sportstätte umgewandelt, dann hat die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 5 erst nach Ablauf von fünf Jahren aufrechten Betriebes dieser Sportstätte auf dieselbe Anwendung zu finden.
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