(1) Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Anlagen, die der Ausübung des Körpersportes im Freien dienen und eine für die Sportausübung nutzbare Freifläche von mehr als 500 Quadratmetern aufweisen.
(2) Eine Sportstätte im Sinne des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn während eines Teiles des Jahres durch geeignete Maßnahmen (Errichtung einer Traglufthalle usw.) die Benützung der Fläche unabhängig von der Witterung ermöglicht wird.
(1) Dieses Gesetz findet auf alle Sportstätten im Gebiet der Stadt Wien Anwendung. Ausgenommen hievon sind Sportstätten, die
1. | nur der persönlichen Sportausübung des Verfügungsberechtigten, seiner Familienangehörigen einschließlich seines eingetragenen Partners oder der Gäste dienen; | |||||||||
2. | zu den Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnhausanlage gehören; | |||||||||
3. | überwiegend dem Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen im Sinne der schulrechtlichen Vorschriften dienen; | |||||||||
4. | ausschließlich für die Ausbildung von Angehörigen des Bundesheeres oder eines Wachkörpers bestimmt sind; | |||||||||
5. | als Gewerbebetrieb geführt werden oder im Rahmen eines Unternehmens vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden (Betriebssportanlagen). |
(2) Wird eine bestehende nicht als Gewerbebetrieb geführte Sportstätte in eine als Gewerbebetrieb geführte Sportstätte umgewandelt, dann hat die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 5 erst nach Ablauf von fünf Jahren aufrechten Betriebes dieser Sportstätte auf dieselbe Anwendung zu finden.
Eine vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte oder Verwendung für andere Zwecke als solche des Körpersportes bedarf einer Bewilligung des Magistrates.
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen,
1. | wenn ein Bedarf nach dieser Sportstätte nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
2. | wenn der Antragsteller die Schaffung einer gleichwertigen Sportstätte nachweist. |
(2) Die Gleichwertigkeit einer ersatzweise einzurichtenden Sportstätte ist gegeben, wenn diese unter Beachtung der in der aufzulassenden Sportstätte gebotenen Möglichkeiten in deren räumlichem Einzugsbereich liegt und so rechtzeitig fertiggestellt wird, daß der Sportbetrieb ohne wesentliche Unterbrechung durchgeführt werden kann.
(3) Ist die Schaffung einer gleichwertigen Sportstätte im Sinne des Abs. 2 nicht möglich, so ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn die in Aussicht genommene Verwendung der Liegenschaft in wesentlich höherem öffentlichen Interesse gelegen ist als der weitere Bestand der Sportstätte und der Bewilligungswerber eine Sportstätte errichtet, durch die ein Bedarf an einer gleichwertigen oder ähnlichen Sportstätte in einem außerhalb des räumlichen Einzugsbereiches der aufzulassenden Sportstätte gelegenen Gebiet von Wien befriedigt werden kann.
Der Magistrat hat vor Erlassung des Bescheides ein Gutachten des Wiener Landessportrates einzuholen.
(1) Wurde eine Sportstätte ohne Bewilligung aufgelassen oder für andere Zwecke als solche des Körpersportes verwendet, kann der Magistrat unbeschadet der Strafbarkeit dem Eigentümer der Grundfläche die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben.
(2) Wurde die Auflassung der Sportstätte oder ihre Verwendung für andere Zwecke als solche des Körpersportes vom Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes diesem vorzuschreiben.
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | eine Sportstätte zur Gänze oder teilweise ohne Bewilligung des Magistrates aufläßt oder | |||||||||
2. | wer einem Auftrag zur Wiederherstellung einer ohne Bewilligung des Magistrates gänzlich oder teilweise aufgelassenen Sportstätte nicht innerhalb der ihm gestellten Frist nachkommt | |||||||||
und ist vom Magistrat mit Geld bis zu 7 000 Euro zu bestrafen. |
Gesetz zum Schutz der Sportstätten (Wiener Sportstättenschutzgesetz)
Änderung
LGBl. Nr. 118/2001
LGBl. Nr. 56/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: