Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Magistrat hat vor Erlassung des Bescheides ein Gutachten des Wiener Landessportrates einzuholen.
In Kraft seit 23.10.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 W-SSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 W-SSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 W-SSG