(1) Die Bewilligung ist zu erteilen,
1. | wenn ein Bedarf nach dieser Sportstätte nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
2. | wenn der Antragsteller die Schaffung einer gleichwertigen Sportstätte nachweist. |
(2) Die Gleichwertigkeit einer ersatzweise einzurichtenden Sportstätte ist gegeben, wenn diese unter Beachtung der in der aufzulassenden Sportstätte gebotenen Möglichkeiten in deren räumlichem Einzugsbereich liegt und so rechtzeitig fertiggestellt wird, daß der Sportbetrieb ohne wesentliche Unterbrechung durchgeführt werden kann.
(3) Ist die Schaffung einer gleichwertigen Sportstätte im Sinne des Abs. 2 nicht möglich, so ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn die in Aussicht genommene Verwendung der Liegenschaft in wesentlich höherem öffentlichen Interesse gelegen ist als der weitere Bestand der Sportstätte und der Bewilligungswerber eine Sportstätte errichtet, durch die ein Bedarf an einer gleichwertigen oder ähnlichen Sportstätte in einem außerhalb des räumlichen Einzugsbereiches der aufzulassenden Sportstätte gelegenen Gebiet von Wien befriedigt werden kann.
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