(1) Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Anlagen, die der Ausübung des Körpersportes im Freien dienen und eine für die Sportausübung nutzbare Freifläche von mehr als 500 Quadratmetern aufweisen.
(2) Eine Sportstätte im Sinne des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn während eines Teiles des Jahres durch geeignete Maßnahmen (Errichtung einer Traglufthalle usw.) die Benützung der Fläche unabhängig von der Witterung ermöglicht wird.
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