§ 3 W-PSA-V (Persönliche Schutzausrüstung in Dienststellen der Gemeinde Wien), Verhältnis zu anderen Bedienstetenschutzvorschriften - JUSLINE Österreich
§ 3 W-PSA-V Verhältnis zu anderen Bedienstetenschutzvorschriften
W-PSA-V - Persönliche Schutzausrüstung in Dienststellen der Gemeinde Wien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Durch andere Durchführungsverordnungen zum W-BedSchG 1998 anwendbar erklärte bundesrechtliche Vorschriften über persönliche Schutzausrüstung bleiben insoweit unberührt, als sie über die in § 2 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der PSA-V hinausgehen.
In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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