(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 59 Abs. 1 W-BedSchG 1998, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Vorschriften der Europäischen Union gelten.
(3) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:
1. | Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten dienen, | |||||||||
2. | Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel, | |||||||||
3. | Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste, | |||||||||
4. | Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen gelten, | |||||||||
5. | Arbeitsmittel zur Sportausübung, | |||||||||
6. | Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel, | |||||||||
7. | tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen, | |||||||||
8. | Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt. |
(4) Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Bedienstete oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten.
(5) Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010.
(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), BGBl. II Nr. 77/2014, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der PSA-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, 7 und 9 sowie § 7 Abs. 1 PSA-V enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 7 Z 9, § 12, § 13, § 14, § 69, § 70 sowie § 70 Abs. 4, 5 und 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 7 Z 9, § 10, § 11, § 12, § 59, § 60 sowie § 60 Abs. 4, 5 und 6 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Durch andere Durchführungsverordnungen zum W-BedSchG 1998 anwendbar erklärte bundesrechtliche Vorschriften über persönliche Schutzausrüstung bleiben insoweit unberührt, als sie über die in § 2 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der PSA-V hinausgehen.
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der PSA-V auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Durch diese Verordnung werden die
1. | Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, S. 18, | |||||||||
2. | Richtlinie (EU) 2019/1832 vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG hinsichtlich rein technischer Anpassungen, ABl. Nr. L 279 vom 31. Oktober 2019, S. 35, | |||||||||
umgesetzt. |
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in Dienststellen der Gemeinde Wien – W-PSA-V)
StF: LGBl. Nr. 09/2015, CELEX-Nr.: 31989L0656