§ 1 W-PSA-V Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

W-PSA-V - Persönliche Schutzausrüstung in Dienststellen der Gemeinde Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 59 Abs. 1 W-BedSchG 1998, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Vorschriften der Europäischen Union gelten.

(3) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:

1.

Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten dienen,

2.

Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,

3.

Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste,

4.

Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen gelten,

5.

Arbeitsmittel zur Sportausübung,

6.

Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,

7.

tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,

8.

Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.

(4) Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Bedienstete oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten.

(5) Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 W-PSA-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 W-PSA-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 W-PSA-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 W-PSA-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 W-PSA-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-PSA-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 W-PSA-V