(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 59 Abs. 1 W-BedSchG 1998, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Vorschriften der Europäischen Union gelten.
(3) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:
1. | Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten dienen, | |||||||||
2. | Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel, | |||||||||
3. | Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste, | |||||||||
4. | Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen gelten, | |||||||||
5. | Arbeitsmittel zur Sportausübung, | |||||||||
6. | Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel, | |||||||||
7. | tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen, | |||||||||
8. | Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt. |
(4) Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Bedienstete oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten.
(5) Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010.
0 Kommentare zu § 1 W-PSA-V