(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), BGBl. II Nr. 77/2014, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der PSA-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, 7 und 9 sowie § 7 Abs. 1 PSA-V enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 7 Z 9, § 12, § 13, § 14, § 69, § 70 sowie § 70 Abs. 4, 5 und 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 7 Z 9, § 10, § 11, § 12, § 59, § 60 sowie § 60 Abs. 4, 5 und 6 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
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