Die Gleichbehandlungskommission hat bis zum 31. Dezember jedes dritten Jahres dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung über ihre Tätigkeit in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten. In diesen Bericht ist auch der Umstand aufzunehmen, dass das zuständige Organ des Landes Wien oder die Bildungsdirektion für Wien der Aufforderung der Gleichbehandlungskommission nach § 23a Abs. 8 Z 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes nicht oder nicht vollinhaltlich nachgekommen ist. Weiters sind diesem Bericht allfällige Berichte der Gleichbehandlungsbeauftragten anzuschließen.
0 Kommentare zu § 8 W-LLGBG