(1) Es ist eine Arbeitsgruppe einzurichten, der als Mitglieder die Gleichbehandlungsbeauftragten, bei deren Verhinderung die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter, angehören.
(2) Die Arbeitsgruppe wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) § 24 Abs. 2 bis 5 und 7 sowie § 25 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes gelten sinngemäß.
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