§ 2 W-LLGBG Mit der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierung befasste Organe

W-LLGBG - Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Folgende Organe sind mit der Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Sinn der §§ 3 bis 9 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, der Frauenförderung im Sinn der §§ 11 bis 11d B-GlBG sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Sinn der §§ 13 bis 16a B-GlBG befasst:

1.

die Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (kurz: Gleichbehandlungskommission),

2.

die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (kurz: Gleichbehandlungsbeauftragte),

3.

die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (kurz: Arbeitsgruppe),

4.

die Kontaktfrauen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer gemäß § 35 B-GlBG (kurz: Kontaktfrauen).

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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