Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dieses Gesetz gilt für
1.
die in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer und
2.
Personen, die sich um die Aufnahme als eine in Z 1 genannte Lehrerin oder ein in Z 1 genannter Lehrer beim Land Wien bewerben.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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