§ 8 W-LLGBG Berichtswesen

Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Gleichbehandlungskommission hat bis zum 31. Dezember jedes dritten Jahres dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung über ihre Tätigkeit in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten. In diesen Bericht ist auch der Umstand aufzunehmen, dass das zuständige Organ des Landes Wien oder der Stadtschulratdie Bildungsdirektion für Wien der Aufforderung der Gleichbehandlungskommission nach § 23a Abs. 8 Z 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes nicht oder nicht vollinhaltlich nachgekommen ist. Weiters sind diesem Bericht allfällige Berichte der Gleichbehandlungsbeauftragten anzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2018

Die Gleichbehandlungskommission hat bis zum 31. Dezember jedes dritten Jahres dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung über ihre Tätigkeit in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten. In diesen Bericht ist auch der Umstand aufzunehmen, dass das zuständige Organ des Landes Wien oder der Stadtschulratdie Bildungsdirektion für Wien der Aufforderung der Gleichbehandlungskommission nach § 23a Abs. 8 Z 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes nicht oder nicht vollinhaltlich nachgekommen ist. Weiters sind diesem Bericht allfällige Berichte der Gleichbehandlungsbeauftragten anzuschließen.

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