§ 2 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister ist von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes zu wählen. Er ist nicht von den Wahlberechtigten zu wählen, wenn er nach den §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 4 des Gemeindegesetzes von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

(2) Die Wahl nach Abs. 1 ist gleichzeitig mit den Wahlen in die Gemeindevertretung durchzuführen, soweit sich aus den §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 4 des Gemeindegesetzes oder aus den §§ 51, 72 und 73 nichts anderes ergibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 25.06.1999 bis 31.12.2018

(1) Der Bürgermeister ist von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes zu wählen. Er ist nicht von den Wahlberechtigten zu wählen, wenn er nach den §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 4 des Gemeindegesetzes von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

(2) Die Wahl nach Abs. 1 ist gleichzeitig mit den Wahlen in die Gemeindevertretung durchzuführen, soweit sich aus den §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 4 des Gemeindegesetzes oder aus den §§ 51, 72 und 73 nichts anderes ergibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten